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   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02   

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https://dejure.org/2003,5918
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02 (https://dejure.org/2003,5918)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.10.2003 - 21 A 1144/02 (https://dejure.org/2003,5918)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 (https://dejure.org/2003,5918)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer betriebenen Beratungsstelle; Anspruch auf Neubescheidung eines Förderantrags; Bereitstellen eines umfassendes Beratungs-und Hilfsangebot durch die Beratungsstelle; Angebot einer Schwangerschaftskonfliktberatung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 840 (Ls.)
  • NWVBl 2004, 234
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02
    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 - Ellwanger, a.a.O., § 4 Rdnr. 2.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -.

    BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 3 C 26.02 -.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02
    BVerfG, Urteil vom 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -, BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751.
  • VGH Hessen, 18.11.1997 - 11 UE 315/97

    Zum Anspruch auf Förderung von Schwangerenberatungsstellen; zum Umfang der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02
    in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, Urteil vom 18.11.1997 - 11 UE 315/97 -, RiA 1998, 198.
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03

    Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für eine Schwangerschaftsberatungsstelle

    Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die in den Förderrichtlinien genannte Höhe der Förderung überhaupt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht (vgl. hierzu das Urteil des Senats v. 26.4. 2001 - 11 L 4042/00 -, wonach grundsätzlich 50 % der notwendigen Kosten einer Beratungsstelle zu übernehmen sind, sowie das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 3.7. 2003 - 3 C 26.02 -, wonach grundsätzlich 80 % der notwendigen Kosten zu übernehmen sind; beide Urteile beziehen sich allerdings auf anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen); denn dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Förderung zu (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

    bb) Die Gesetzesmaterialien zu dem SchKG führen ebenfalls nicht weiter (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

    Dieses kann nämlich nicht nur dadurch geschehen, dass in einer Konfliktlage aufgrund einer entsprechend umfassenden Beratung die Schwangere vom Abbruch abgehalten werden kann, sondern auch dadurch, dass es aufgrund umfassender Sexualaufklärung entweder gar nicht erst zu einer Schwangerschaft kommt oder aufgrund umfassender, den jeweiligen Frauen anlässlich einer Beratung auch bekannt gemachter Hilfestellungen des Staates bei diesen gar nicht erst der Gedanke an einen Schwangerschaftsabbruch aufkommt (in diesem Sinne auch OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

    Da nur ein Schlüssel angegeben ist und das Gesetz keine Äußerungen dazu enthält, welcher Schlüssel gelten soll, wenn eine Beratungsstelle entweder nur nach § 2 oder nach § 5 ff. und § 2 oder nur nach § 5 ff. SchKG Beratungen anbietet, spricht auch die Vorgabe eines einheitlichen Schlüssels dafür, dass grundsätzlich an der jeweiligen Beratungsstelle eine umfassende Beratung möglich sein soll (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

    Schon ein derartiger Hinweis ist jedoch bei dem Kläger nicht gesichert (anders war es möglicherweise bei dem dem Urteil des OVG Münster vom 2.10.2003 - 21 A 1144/02 - zugrunde liegenden Sachverhalt, da dort von den katholischen Beratungsstellen im maßgeblichen Jahr 2000 tatsächlich Beratungsstellen benannt worden sind, die eine Konfliktberatung anbieten und Beratungsbescheinigungen ausstellen - UA S. 14 -).

    Ebenso erfordert eine Beratung über "Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs" bei entsprechender Nachfrage auch die Information darüber, in welcher Einrichtung/von welchem Arzt diese Methoden angewandt werden (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -, und Ellwanger, Schwangerschaftskonfliktgesetz, Erläuternde Textausgabe, § 5 Anm. 11).

    Die Revision war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12

    Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche; Förderung nach dem

    Dies gilt auch für Beratungsstellen, die lediglich Beratungen nach § 2 SchKG anbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270, Rn. 26 ff. bei juris, ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 -, NWVBl. 2004, 234, Rn. 53 ff. bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 50.12

    Schwangerschaftsberatungsstellen der katholischen Kirche; Förderung nach dem

    Dies gilt auch für Beratungsstellen, die lediglich Beratungen nach § 2 SchKG anbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270, Rn. 26 ff. bei juris, ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 -, NWVBl. 2004, 234, Rn. 53 ff. bei juris).
  • VG Gelsenkirchen, 14.05.2008 - 1 K 1525/06

    Beurteilung, Mitarbeiterführung, Vorgesetzter, Polizei

    Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 1 WB 46.05 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 183, und vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 -, NVwZ-RR 2008, 119; OVG NRW, Urteile vom 28. Oktober 1999, 12 A 4187/97 -, NWVBl 2000, 184, und vom 21. Oktober 2003 - 21 A 1144/02 -, NWVBl 2004, 234, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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